„Dazugewähltes“ Mitglied. Nachträglich, vom Vorstand selbst in seine Reihen hinzugewähltes neues Mitglied (im Regelfall werden Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung bestellt). Der Vorstand kann auf diese Möglichkeit zurückgreifen und ein Mitglied kooptieren, wenn ein Vorstandsmitglied während der Funktionsperiode ausscheidet. Die nachträgliche Bestätigung erfolgt in der nächsten Generalversammlung.
Die Möglichkeit der Kooptierung wurde mit der Satzung 1967 eingeführt.